
Schwangerschaftsabbruch
Seit dem 1. Oktober 2002 gilt in der Schweiz die Fristenlösung.
Voraussetzungen
Nach Art. 119 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ist der Abbruch einer Schwangerschaft straflos, wenn er innerhalb von zwölf Wochen seit Beginn der letzten Menstruation auf schriftliches Verlangen der schwangeren Frau vorgenommen wird. Voraussetzung ist, dass die Frau geltend macht, sie befinde sich in einer Notlage. Der Abbruch muss von einem zur Berufsausübung zugelassenen Arzt bzw. Ärztin vorgenommen werden. Der Arzt oder die Ärztin hat mit der Frau vorher ein eingehendes persönliches Gespräch zu führen und muss sie beraten.
Straflosigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs
In den ersten 12 SSW kann ein Abbruch von einem Arzt oder einer Ärztin auf schriftliches Verlangen der Schwangeren vorgenommen werden. Ab der 13. SSW wird ein Abbruch lediglich dann vorgenommen, wenn damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schweren körperlichen Schädigung oder eine seelische Notlage abgewendet werden kann.Ab der 13. Schwangerschaftswoche ist der Abbruch straflos, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, damit von der schwangeren Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann. Je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist, desto größer muss die Gefahr sein.
In den letzten Jahrzehnten ist die Auslegung dieses Gesetzes erheblich ausgeweitet worden. Inzwischen wird in der Mehrzahl der Kantone die psychosoziale Notlage im Zusammenhang mit einer unerwünschten Schwangerschaft als ernste Bedrohung der Mutter akzeptiert.
In der Regel liegt die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch nach der 13. Woche bei einer schweren Pathologie des Fetus vor. Ist der Fetus auch außerhalb des Uterus lebensfähig, etwa ab der 22. Woche, beschränken sich die Abbrüche auf Fälle mit schwerer Pathologie ohne Aussicht darauf, dass der Fetus außerhalb des Uterus auch überleben wird, oder auf Fälle mit einem Minimum an kognitiver Entwicklungsfähigkeit des Fetus. Kognitive Entwicklungsfähigkeit bedeutet dabei die Entwicklung aller Funktionen beim Kind, die zum Wahrnehmen eines Gegenstandes oder zum Wissen über ihn beitragen.
Methoden
Es gibt verschieden Methoden, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen:
- Ausschabung
- Absaugen
- Prostglandin-Hormon-Methode, dabei wird ein Medikament gespritzt oder intravaginal appliziert, dass Geburtswehen auslöst, das Kind wird vaginal ausgestoßen,
- rein medikamentöse Methode (Mifegyne) bis zum 49. Tag nach Ausbleiben der Menstruation.
Wenn Sie einen Schwangerschaftsabbruch ausführen lassen müssen oder wollen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Praxis für ein ausführliches Beratungsgespräch.